Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Grundsicherung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:
- a) Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz,
- b) ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder die trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen,
- c) vom Arbeitseinkommen Alleinerziehender, die wenigstens ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter zumindest halbtägig betreuen, ein Betrag von 220,– Euro,
- d) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben,
- e) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung und nicht regelmäßig in Ergänzung zur Grundsicherung erbracht werden,
- f) von einem Haftentlassenengeld im Sinn des § 54 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2004, ein Betrag von 220,– Euro.
(2) Bei der Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind außerdem außer Ansatz zu lassen:
- a) ein Freibetrag in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a,
- b) ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten für andere als im § 1 lit. a und c genannte notwendige Aufwendungen bzw. für die Beheizung der Unterkunft, soweit für diese Aufwendungen nicht Grundsicherung geleistet wird,
- c) bei Hilfesuchenden, die stationär in einer Anstalt oder in einem Heim untergebracht sind und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, sowie bei Pflegegeldbezug nach bundes- oder landesrechtlichen Pflegegeldvorschriften 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3.
(3) Vom Vermögen sind außer Ansatz zu lassen: a) ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat,
- b) Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung eines Berufes, einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit notwendig sind,
- c) ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden und dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine Härte darstellen würde,
- d) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,
- e) kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte,
- f) im Fall der stationären Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim ein Freibetrag in Höhe von 7.000,– Euro.
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