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§ 8 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Klassifizierung der Feststellungen

§ 8

(1) Werden von den befugten Organen bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges Abweichungen von den internationalen Standards festgestellt, haben sie für jeden der davon betroffenen inspizierten Punkte eine Klassifizierung der getroffenen Feststellung vorzunehmen und im Vorfeldinspektionsbericht einzutragen.

(2) Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 1 hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:

  1. Kategorie 1: Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz,
  2. Kategorie 2: Vorliegen einer signifikanten Sicherheitsrelevanz (schwerer Sicherheitsmangel) und
  3. Kategorie 3: Vorliegen einer großen Sicherheitsrelevanz (sehr schwerer Sicherheitsmangel).

(3) Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (§§ 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.

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