Folgemaßnahmen
§ 9
(1) Die befugten Organe haben nach Abschluss jeder Überprüfung eines Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges mündlich vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Die befugten Organe haben weiters eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die inAnhang 3 angeführten Punkte umfasst. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das befugte Organ dem verantwortlichen Piloten oder dem Halter des Luftfahrzeuges eine Durchschrift des Vorfeld-Inspektionsberichtes übergibt. Diese haben den Empfang der Inspektionsbescheinigung oder des Vorfeld-Inspektionsberichtes schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Verweigerung dieser Bestätigung ist vom befugten Organ auf der Inspektionsbescheinigung bzw. dem Vorfeld-Inspektionsbericht zu vermerken. Die diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen sind zu beachten.
(2) Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.
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