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§ 8 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Entsorgung und Umweltschutz

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsmittel – Lagerung und Entsorgung,
  2. 2. Gesundheitsgefährdung – Explosion, Brände, Keime, Strahlung,
  3. 3. Umweltschutzvorschriften,
  4. 4. Sonderabfallstoffe,
  5. 5. Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

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