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§ 9 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die Reinigung und Pflege drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Boden enthalten sein muss und mindestens drei verschiedene Werkstoffe (Natur- und Kunststein, Textilien, Holz, Kunststoff, Glas, Metalle, Industrieböden) enthalten sein müssen. Das Reinigungsverfahren sowie die dazu erforderlichen Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sind durch den/die Prüfungskandidaten/in zu bestimmen und zu erläutern:

  1. 1. Boden,
  2. 2. Fassaden,
  3. 3. Büroeinrichtung,
  4. 4. Glasflächen,
  5. 5. Hygienebereich (Sanitäranlagen, Küchen, Krankenzimmer usw.).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
  2. 2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,
  3. 3. fachgerechte Arbeitsausführung.

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