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§ 7 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Wirtschaftsrechnen

§ 7

(1) Die Prüfung hat eine Material- und Zeitbedarfsberechnung inklusive Kostenberechnung einer Reinigung (basierend auf einer Raumskizze) nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.

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