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§ 8 QuaSteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2019

Meldeprozess

§ 8.

(1) Qualifizierte Stellen haben bei Vorfällen, die ihre Netz- und Informationssysteme insoweit stören, als die Integrität oder Vertraulichkeit der Prüfdaten nicht mehr gewährleistet werden kann, einen geeigneten Meldeprozess anzuwenden.

(2) Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.

Schlagworte

Netzinformationssystem

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216736

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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