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§ 9 QuaSteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2019

Verfahren

§ 9.

(1) Im Antrag an den Bundesminister für Inneres hat die Antragstellerin darzulegen, in welchem Aufgabenbereich sie als qualifizierte Stelle tätig werden möchte. Zudem hat sie schriftlich und durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt.

(2) Im Bescheid des Bundesministers für Inneres ist auszusprechen, ob und für welchen Aufgabenbereich die Antragstellerin als qualifizierte Stelle tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216737

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