Meldeprozess
§ 8.
(1) Qualifizierte Stellen haben bei Vorfällen, die ihre Netz- und Informationssysteme insoweit stören, als die Integrität oder Vertraulichkeit der Prüfdaten nicht mehr gewährleistet werden kann, einen geeigneten Meldeprozess anzuwenden.
(2) Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.
Schlagworte
Netzinformationssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216736
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