Prüfprozess
§ 7.
(1) Qualifizierte Stellen haben für die Überprüfung einen geeigneten Prüfprozess anzuwenden, der den Stand der Technik berücksichtigt.
(2) Qualifizierte Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Prüfdaten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau erreicht.
(3) Antragstellerinnen haben den Prüfprozess systematisch in detaillierter und aussagekräftiger Form zu beschreiben und darzulegen, wie und in welcher Form Prüfdaten aufgearbeitet und bewertet werden sollen.
(4) Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216735
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