Höhe des Provisionsanspruchs
§ 8.
(1) Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
(2) Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3) Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrundegelegt werden.
Abs. 2 gilt etwa bei Vermittlung eiens Mietvertrages für einen Mietzins, der mit einem höheren Betrag vereinbart ist, als noch §§ 15 ff MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig.
Schlagworte
Rabatt
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038520
alte Dokumentnummer
N2199655827J
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