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§ 8 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Höhe des Provisionsanspruchs

§ 8.

(1) Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.

(2) Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.

(3) Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrundegelegt werden.

Abs. 2 gilt etwa bei Vermittlung eiens Mietvertrages für einen Mietzins, der mit einem höheren Betrag vereinbart ist, als noch §§ 15 ff MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig.

Schlagworte

Rabatt

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038520

alte Dokumentnummer

N2199655827J

Stichworte