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§ 9 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Ersatz von Aufwendungen

§ 9.

Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).

Eine Vereinbarung nach dem zweiten Satz bedarf nach der gleichen Bestimmung der Schriftform.

Schlagworte

Aufwandersatz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038521

alte Dokumentnummer

N2199655828J

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