Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
§ 8.
(1) Die Dauer der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung. Die Ausbildung gliedert sich in eine
- 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
- 2. geregelte praktische Ausbildung
(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. Ausbildungszeiten gemäß den §§ 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung zur Erlangung einer Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG können angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40219654
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