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§ 4 Lebensmittelgutachterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2013

§ 4.

(1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR40151363

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