§ 4.
(1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet.
(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011042
Dokumentnummer
NOR40151363
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