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§ 5 Lebensmittelgutachterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2013

§ 5.

Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011042

Dokumentnummer

NOR40151365

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