Ausbildungsstellen
§ 9.
Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:
- 1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
- 2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
- 3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
- 4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
Schlagworte
Ausbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40219655
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