§ 8 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 8*)
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 36/2009, tritt mit Ausnahme von Abs. 2 erster Satz am 1. September 2009 in Kraft.

(2) Die Kommissionen nach den §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2009, sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2009 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden. Dies gilt auch für die Verfahren, die nach dem Gesetz über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl.Nr. 13/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1964 und Nr. 34/1964, eingeleitet wurden.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 66/2012, tritt, ausgenommen § 8 Abs. 4 erster Satz in der Fassung LGBl.Nr. 66/2012, am 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die Kommissionen nach den §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 66/2012 sind mit Wirksamkeit zum 1. September 2012 neu zu bilden. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012

23.09.2016

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