§ 8
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.
(2) Die nach den §§ 4 und 5 einzurichtenden Kommissionen sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl.Nr. 13/1949, soweit sie sich auf die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beziehen, außer Kraft.
23.09.2016
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