vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Katastrophenschutzpläne

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1987

Sonstige Einsatzmittel

§ 8

In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu:

  1. 1. Bauhöfe öffentlicher Einrichtungen;
  2. 2. Baugeräte öffentlicher Einrichtungen;
  3. 3. Hilfszüge der Österreichischen Bundesbahnen;
  4. 4. Sondertransport- und Bergeunternehmen;
  5. 5. Spezialgeräte privater Unternehmen;
  6. 6. Einrichtungen und Personal der Ver- und Entsorgungsbetriebe;
  7. 7. Einrichtungen und Personal bestimmter Industriebetriebe;
  8. 8. Öffentliche und private Unternehmen für den Personen- und Gütertransport (Kraftwagendienste);
  9. 9. Erzeuger- und Handelslager bestimmter für den Katastropheneinsatz erforderlicher Stoffe;
  10. 10. Hilfs- und Sozialdienste.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte