Alarmplan
§ 7
Im Alarmfall ist festzulegen:
- 1. auf welche Weise Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung auszulösen sind; hiebei ist festzulegen, welche Personen oder Dienststellen (ständig oder während welcher Zeit) erreichbar sein müssen,
- 2. wie der Einsatzleiter zu erreichen ist und die Bedrohten bei Gefahr im Verzug zu alarmieren sind.
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