Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40256672
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