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§ 7 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Erhebungsunterlagen

§ 7.

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40256671

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