Information über Auskunftspflichten
§ 9.
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40042544
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