§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Prüfungssenat

§ 8.

(1) Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

  1. 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
  2. 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
  3. 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40036479

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