Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2002
Prüfungssenat
§ 8.
(1) Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
- 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
- 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2002
Schlagworte
Kandidat
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR40037814
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