Prüfungssenat
§ 8.
(1) Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;
- 2. der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;
- 3. die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.
(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR12098797
alte Dokumentnummer
N61979111440
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