vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 8

Die Prüfung der ausgewählten Fälle erfolgt jeweils für ein abgelaufenes Steuerjahr im Nachhinein im Rahmen einer jährlichen Prüfungssession. Die Prüfungssession beginnt mit der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss und endet nach 12 Monaten nach der Bereitstellung der Informationen an den Prüfungsausschuss. Abweichend davon beginnt die erste Prüfungssession mit Konstituierung des Prüfungsausschusses (§ 3). Die Prüfung der ausgewählten Fälle muss bis zum Ende der Prüfungssession abgeschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)