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§ 7 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 7

Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich anders festgelegt, bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Verfahren der Prüfung einvernehmlich nach eigenem Ermessen.

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