vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 8

(1) Ansprüche auf Entschädigung, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist und – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb weiterer fünf Jahre bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach § 6 Abs. 1 nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen kann auch andere Nachweise über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung verlangen.

(2) Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb eines Jahres im ordentlichen Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)