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§ 6 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 6

(1) Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.

(2) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist darum ersucht wird.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt – außer im Falle des Abs. 2 zweiter Satz –, wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verbesserung berechtigt wird.

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