ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.
§ 9
(1) Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß § 3 Abs. 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81, in das Eigentum von Bundesländern übergegangen sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland, in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen sind.
(2) War der Eigentümer (Abs. 1) am 10. Mai 1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz behoben wird.
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