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§ 8 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Abschnitt

Ausnahmen vom Geltungsbereich Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren

§ 8.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

  1. 1. Konzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,
  2. 2. Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
  3. 3. Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
  4. 4. Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
  5. 5. Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BVergGVS 2012,
  6. 6. Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß § 3 Z 28 BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
  7. 7. Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
  8. 8. Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
  1. a) durch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
  2. b) durch eine internationale Organisation,
  1. 9. Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß § 1 Z 1 BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
  1. a) durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
  2. b) durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
  3. c) durch eine internationale Organisation,
  1. 1 0.Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
  1. a) sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
  2. b) sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
  1. 11. Dienstleistungskonzessionen betreffend
  1. a) die Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
  1. aa) einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
  2. bb) gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
  1. b) die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oder
  2. c) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
  3. d) von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
  4. e) sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
  1. 12. Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
  2. 13. Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
  3. 14. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
  4. 15. Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 730000002 bis 731200009, 733000005, 734200002 und 734300005 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, und
  1. a) deren Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
  2. b) die vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
  1. 16. Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
  2. 17. Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
  3. 18. Dienstleistungskonzessionen über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
  4. 19. Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
  5. 2 0.Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, vergeben werden,
  6. 21. Dienstleistungskonzessionen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
  7. 22. Dienstleistungskonzessionen an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Dienstleistungskonzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
  8. 23. Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen gemäß CPV-Code 92351100-7, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden,
  9. 24. Konzessionsvergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung seiner Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
  10. 25. Konzessionsvergabeverfahren betreffend
  1. a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, oder
  2. b) die Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß lit. a oder
  3. c) Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
  4. d) Abwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung steht,
  1. 26. Dienstleistungskonzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
  2. 27. Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
  3. 28. Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
  4. 29. Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
  1. a) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
  2. b) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
  3. c) nationale Expresspaketdienste oder
  4. d) Kombifrachtdienste oder
  5. e) Kontraktlogistik oder
  6. f) Managementdienste für Poststellen oder
  7. g) Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
  8. h) Philateliedienste oder
  9. i) im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
  10. j) Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
  1. 3 0.Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
  2. 31. Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß § 108.

(2) Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Abs. 1 Z 8 lit. a mitzuteilen. Sofern die inAnhang I genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Abs. 1 Z 14 vergebene Konzessionsverträge gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.

Schlagworte

Abwasserbehandlung, Bauleistung, Streitkraft, Verteidigungsbereich, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsgerichtsinstanz, Beglaubigungsdienstleistung, Forschungsdienstleistung, Bewässerungsvorhaben, Geschäftskunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206567

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