§ 8 Berufsjägergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Verfahrensvorschriften

§ 8

(1) Auf die Verfahren über die Anerkennung von Jagdbetrieben, die Zulassung zur Berufsjägerprüfung und die Anerkennung in anderen Bundesländern abgelegter Prüfungen findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, in der bis (einschließlich) durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009 geänderten Fassung Anwendung.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Salzburger Jägerschaft sowie gegen die Verweigerung der Zulassung zur Berufsjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.

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