§ 8 Berufsjägergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verfahrensvorschriften

§ 8

(1) Auf die Verfahren über die Anerkennung von Jagdbetrieben sowie über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.

(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Salzburger Jägerschaft sowie gegen die Verweigerung der Zulassung zur Berufsjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.

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