§ 89 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

9. Abschnitt

Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 89

(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

  1. 1. aus Anlass einer Suspendierung (§ 48);
  2. 2. bei teilbeschäftigten Beamten (§ 25, § 15c MSchG, § 8 EKUG);
  3. 3. bei Beamten, denen gemäß den §§ 4 Z 13a, 28 oder 29 Abs 1 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist;
  4. 4. während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4.

(2) Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
  2. 2. über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
  3. 3. der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

  1. 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 25 herabgesetzt worden ist; oder
  2. 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

    gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 6 des Gehaltsgesetz 1956 iVm § 90 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. Im Fall der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 4 Z 13a bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 iVm § 90 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 iVm § 90 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 13a Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

  1. 1. für die Dauer eines Karenzurlaubes, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
  2. 2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
  3. 3. für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

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