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§ 3 BBezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2009

Höhe der Bezüge

§ 3

(1) Die Bezüge betragen für

  1. 1. den Bundespräsidenten 280%,
  2. 2. den Bundeskanzler 250%,
  3. 3. den Vizekanzler
  1. a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
  2. b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
  1. 4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,
  2. 5. einen Bundesminister 200%,
  3. 6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
  4. 7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
  5. 8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
  6. 9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
  7. 10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
  8. 11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
  9. 12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,

    (Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)

  1. 14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,
  2. 15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
  3. 16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
  4. 17. ein Mitglied des Bundesrates 50%

    des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaftenoder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.