zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 21
2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen Ausgangsbetrag
§ 2.
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
10001475
Dokumentnummer
NOR40024574
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)