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§ 25 MSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 25.

Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.

Schlagworte

Dienstwohnung, Werkswohnung, Wohnung, Sonntagsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40192221

Stichworte