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§ 15q MSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Spätere Geltendmachung der Karenz

§ 15q.

(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

vgl. § 40 Abs. 16

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40255820