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§ 87 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896. 2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896. 3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

§ 87.

(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.

(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.

2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.

3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Schlagworte

Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40108871

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