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§ 85 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 85

(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf nur das aus der Beschwerdeentscheidung ersichtliche Vorbringen berücksichtigen.

(2) Soweit die weitere Beschwerde darauf gestützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren verletzt seien, können neue zur Begründung dieser Verletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt werden.

(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff gegen diese Feststellung erhoben ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144855

alte Dokumentnummer

N9194041490L

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