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§ 84 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 84

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

  1. 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  5. 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  6. 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144854

alte Dokumentnummer

N9194041489L

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