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§ 86 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 86

Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144856

alte Dokumentnummer

N9194041491L

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