§ 84a TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

4. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 84a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 1, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

23.11.2021

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