4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 84a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 2, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Insbesondere handeln auch Organe oder sonstige Vertreter der Gemeinde, die nach § 35 Abs. 7 oder § 36 Abs. 2 dieses Gesetzes tätig werden, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
02.01.2014
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