4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 84a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 2, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
08.07.2014
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