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§ 84 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 84.

(1) Wer

  1. 1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
  2. 2. einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
  3. 3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
  4. 4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt oder
  5. 4a. einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
  6. 5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 49a betritt oder
  7. 6. einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
  8. 7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

(1a) Wer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b oder einer Meldeauflage nach § 49c nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38b oder § 49c behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

  1. 1. den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,
  2. 2. sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,
  3. 3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40236092