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§ 85 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Subsidiarität

§ 85.

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.