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§ 83 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 83

Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.

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